Obligation Germania 0% ( DE0001030500 ) en EUR

Société émettrice Germania
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Allemagne
Code ISIN  DE0001030500 ( en EUR )
Coupon 0%
Echéance 15/04/2016 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Germany DE0001030500 en EUR 0%, échue


Montant Minimal 1 EUR
Montant de l'émission 15 000 000 000 EUR
Description détaillée L'Allemagne est une république fédérale d'Europe centrale, membre de l'Union européenne, connue pour son économie puissante, son industrie manufacturière de pointe et son riche patrimoine historique et culturel.

L'Obligation émise par Germania ( Allemagne ) , en EUR, avec le code ISIN DE0001030500, paye un coupon de 0% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 15/04/2016







German Language Version of the
TERMS AND CONDITIONS OF THE BONDS

ANLEIHEBEDINGUNGEN

1,50 % inflationsindexierte Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 2006 (2016)
(konsolidiert und eine einheitliche Serie bildend mit der am 15. März 2006 begebenen
5 500 000 000 und am 11. September 2006 um 3 500 000 000, am 27. April 2007 um
2 000 000 000 und am 13. Juni 2008 um 2 000 000 000 aufgestockten 1,50%
inflationsindexierten Anleihe)

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

(1)
Nennbetrag und Stückelung. Die 1,50 % inflationsindexierte Anleihe der Bundesrepublik
Deutschland (die "Emittentin") fällig am 15. April 2016 im Gesamtnennbetrag von

2.000.000.000

ist in Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je 0,01 (die "Schuldverschreibungen")
eingeteilt.

(2)
Form und Verwahrung. Die Schuldverschreibungen werden durch Eintragung einer
Sammelschuldbuchforderung auf den Namen der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main
("CBF") als Treuhänderin der Gläubiger der Schuldverschreibungen ("Anleihegläubiger") in das
Bundesschuldbuch begründet. Die Sammelschuldbuchforderung wird von der CBF für
Finanzinstitute verwaltet, die Kontoinhaber bei CBF sind ("CBF-Kontoinhaber"). Dazu zählen
unter anderen Euroclear Bank, S.A./N.V., als Betreiberin des Euroclear-Systems ("Euroclear")
und Clearstream Banking, société anonyme, Luxemburg ("CBL"), die Schuldverschreibungen
für ihre jeweiligen Teilnehmer halten.

(3) Übertragungen. Übertragungen von Schuldverschreibungen in der Form der
Sammelschuldbuchforderung bedürfen entsprechender Depotbuchungen.

(4)
Geschäftstag. Ein "Geschäftstag" im Sinne dieser Anleihebedingungen ist jeder Tag
(außer einem Samstag oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross
settlement Express Transfer system (TARGET) und CBF betriebsbereit sind.


§ 2
Zinsen

(1)
Verzinsung. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf den Gesamtnennbetrag vom
15. März 2006 ("Verzinsungsbeginn") an jährlich verzinst. Die Verzinsung der
Schuldverschreibungen endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, an dem sie zur


2

Rückzahlung fällig werden.
(2)
Fälligkeit. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 15. April eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig, beginnend am 15. April 2007 (jeweils ein "Zinszahlungstag").

(3)
Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle berechnet am fünften Geschäftstag vor dem
Zinszahlungstag ("Berechnungstag") den auf die Schuldverschreibungen jeweils anzuwendenden
indexierten Zinssatz (der "indexierte Zinssatz") sowie den jeweils zahlbaren Zinsbetrag (der
"Zinsbetrag"). Der indexierte Zinssatz ergibt sich aus der Multiplikation des Zinssatzes von
1,50 % jährlich mit der für den jeweiligen Zinszahlungstag zu bestimmenden Index-
Verhältniszahl. Die Höhe des Zinsbetrages wird ermittelt durch Multiplikation des nominalen
Zinsbetrages mit der für den jeweiligen Zinszahlungstag zu bestimmenden Index-Verhältniszahl.
Der nominale Zinsbetrag errechnet sich aus der Multiplikation des Gesamtnennbetrages der
Schuldverschreibungen mit dem Zinssatz von 1,50 % jährlich.

"Index-Verhältniszahl Zinszahlungstag" bedeutet in Bezug auf jeden Zinszahlungstag:

Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstagt
Basisindex

Der "Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstagt" berechnet sich in Bezug auf jeden
Zinszahlungstag durch lineare Interpolation gemäß nachstehender Formel:

M
d -1
t
HVPI
+
HVPI
- HVPI

M 3
-
(
M
M-2
M 3
- )
D
wobei:

HVPI:
der unrevidierte Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) in der Euro-Zone

- Gesamtindex ohne Tabak - ist, der monatlich vom Statistischen Amt der Europäischen
Gemeinschaften ("EUROSTAT") berechnet und auf der Internet-Seite
http://epp.eurostat.cec.eu.int veröffentlicht wird ("Referenzindex").

HVPIM-3:
in Bezug auf jeden Zinszahlungstag der Wert des Referenzindexes des dritten Monats vor dem
Monat ist, in den der Zinszahlungstag fällt.

HVPIM-2:
in Bezug auf jeden Zinszahlungstag der Wert des Referenzindexes des zweiten Monats vor dem
Monat ist, in den der Zinszahlungstag fällt.

M
d :
t
die tatsächliche Anzahl der Tage des Monats, in den der Zinszahlungstag fällt, vom ersten Tag
des Monats bis zum Zinszahlungstag (jeweils einschließlich) ist.


3


DM:
die tatsächliche Anzahl der Tage des Monats, in den der Zinszahlungstag fällt, ist.

Der "Basisindex" beträgt 100,88323.

Der Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstagt und die Index-Verhältniszahl werden
erforderlichenfalls bis auf die sechste Dezimalstelle gekürzt und auf die nächstliegende fünfte
Dezimalstelle gerundet.

War an einem Berechnungstag der Wert des Referenzindexes nur auf vorläufiger Basis
veröffentlicht, so wird der vorläufige Wert des Referenzindexes der Berechnung des
Zinsbetrages und des indexierten Zinssatzes zugrunde gelegt. Eine Anpassung des Zinsbetrages
und des indexierten Zinssatzes nach der Veröffentlichung des endgültigen Wertes des
Referenzindexes findet nicht statt.

Eine Überarbeitung oder Änderung des Referenzindexes nach seiner Erstveröffentlichung bleibt
ohne Auswirkungen auf die Ermittlung des jeweils zahlbaren Zinsbetrages, es sei denn, es
handelt sich um eine Neufestsetzung des Index-Referenzzeitraums, das heißt des Zeitraums, für
den der Referenzindex auf 100 gesetzt wird ("Basisjahrrevision"). In diesem Fall wird der
basisjahrrevidierte Referenzindex der Ermittlung des Zinsbetrages zugrunde gelegt, und die
Berechnungsstelle wird alle Anpassungen vornehmen, die nach ihrer Auffassung geeignet sind
sicherzustellen, dass die Index-Verhältniszahl nach der Basisjahrrevision derjenigen vor der
Basisjahrrevision entspricht. Eine Basisjahrrevision hat keine Auswirkungen auf
vorangegangene Zahlungen von Zinsbeträgen.

Wird der Referenzindex aufgrund eines offensichtlichen Irrtums nach seiner Veröffentlichung
korrigiert, wird die Berechnungsstelle den solchermaßen korrigierten Referenzindex der
Ermittlung des Zinsbetrages zugrunde legen. Eine solche Korrektur hat keine Auswirkungen auf
vorangegangene Zahlungen von Zinsbeträgen.

(4)
Ersatzreferenzindex. Kann an einem Berechnungstag kein vorläufiger oder endgültiger
Wert des Referenzindexes festgestellt werden und ist kein Ersatzindex gemäß Absatz (5)
bestimmt worden, berechnet die Berechnungsstelle einen Ersatzreferenzindex ("eHVPIp") gemäß
nachstehender Formel:

1
HVPIP 1- 12
HVPI
* (
)
P 1
-
HVPIP 13
-
wobei:

P
der Monat ist, für den der Wert des Referenzindexes nicht festgestellt werden
kann



4

HVPIP-1
der Wert des Referenzindexes des letzten vorhergehenden Monats ist, in dem der

Referenzindex von EUROSTAT veröffentlicht wurde

HVPIP-13
der Wert des Referenzindexes des dreizehnten vorhergehenden Monats ist, in dem

der Referenzindex von EUROSTAT veröffentlicht wurde

Wird der vorläufige oder endgültige Wert des Referenzindexes veröffentlicht, gilt er ab dem der
Veröffentlichung folgenden Tag. Gleichzeitig endet die Verwendung des berechneten
Ersatzreferenzindexes ab diesem Tag.

Nach der Bestimmung eines Ersatzreferenzindexes gelten Bezugnahmen auf den Referenzindex
als Bezugnahmen auf den Ersatzreferenzindex.

(5)
Ersatzindex. Ersatzindex bezeichnet jeweils einen Index, der gemäß nachfolgenden
Regelungen ermittelt wird:

(a)
Nachfolgeindex. Sofern der Referenzindex an einem Berechnungstag (i) nicht länger
durch EUROSTAT berechnet und veröffentlicht wird, die Berechnung jedoch durch eine
nachfolgende Stelle erfolgt, die von der Berechnungsstelle anerkannt wird, oder (ii) von
EUROSTAT oder einer nachfolgenden Stelle durch einen Nachfolgeindex ersetzt worden ist,
dessen Berechnung nach den Feststellungen der Berechnungsstelle mit der gleichen oder im
Wesentlichen gleichen Formel und Berechnungsmethode erfolgt, gilt der so berechnete und
bekannt gemachte Index als Referenzindex.

(b)
Ersetzung. Wird an einem Berechnungstag der Referenzindex nicht länger veröffentlicht
und findet Absatz (5)(a) keine Anwendung, bestimmt die Berechnungsstelle einen alternativen
Verbraucherpreisindex, der nach Einschätzung der Berechnungsstelle dem Referenzindex
wirtschaftlich am nächsten kommt, und der so bestimmte Index gilt dann als Referenzindex.

(6)
Bekanntmachungen. Die Berechnungsstelle wird den an den Zinszahlungstagen jeweils
zahlbaren Zinsbetrag und den jeweils zugrunde liegenden indexierten Zinssatz baldmöglichst
nach Ermittlung des Zinsbetrages, aber keinesfalls später als einen Geschäftstag vor dem
betreffenden Zinszahlungstag, durch Veröffentlichung gemäß § 8 bekanntmachen. Sofern die
Berechnungsstelle der Ermittlung des Zinsbetrages und des indexierten Zinssatzes den
Ersatzreferenzindex gemäß Absatz (4) oder einen Ersatzindex gemäß Absatz (5) (a) oder (b)
zugrunde legt, wird sie zusammen mit der Bekanntmachung gemäß Satz 1 auf diesen Umstand
hinweisen.

(7)
Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Festsetzungen von Zinsbeträgen sowie sämtliche
Feststellungen, Einschätzungen und Entscheidungen der Berechnungsstelle im Rahmen dieses
§ 2 sind für die Emittentin und die Anleihegläubiger verbindlich.

(8)
Verzug. Sofern die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht am Fälligkeitstag
zurückzahlt, wird der Nennbetrag der Schuldverschreibungen, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 4(4), vom Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen


5

zum gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst.

(9)
Stückzinsen. Sind Zinsen auf einen Zeitraum zu berechnen, der nicht ein volles Jahr ist
("Zinsberechnungszeitraum"), so werden sie auf der Grundlage der tatsächlich verstrichenen
Tage im Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die tatsächliche Anzahl der Tage in der
jeweiligen Zinsperiode (365 oder 366), ermittelt (Actual/Actual). "Zinsperiode" bezeichnet den
Zeitraum ab Verzinsungsbeginn oder dem letzten Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum
nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich).


§ 3
Fälligkeit; Rückzahlungsbetrag; Rückkauf

(1)
Fälligkeit. Die Schuldverschreibungen sind am 15. April 2016 ( der ,,Fälligkeitstag") zu
ihrem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen. Weder die Emittentin noch ein Anleihegläubiger ist
berechtigt, die Schuldverschreibungen vor ihrer Fälligkeit zur Rückzahlung zu kündigen.

(2)
Rückzahlungsbetrag. Der Rückzahlungsbetrag wird von der Berechnungsstelle gemäß
nachstehender Formel berechnet:

Gesamtnennbetrag x Index-VerhältniszahlFälligkeitstag
wobei Index-VerhältniszahlFälligkeitstag die gleiche Bedeutung hat wie Index­Verhältniszahl
Zinszahlungstag in § 2 (3). § 2 (4) bis (7) finden entsprechende Anwendung.

Sollte der danach ermittelte Rückzahlungsbetrag niedriger sein als der Gesamtnennbetrag, dann
entspricht der Rückzahlungsbetrag dem Gesamtnennbetrag.

(3)
Rückkauf. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen jederzeit im Markt oder
anderweitig zu kaufen, zu halten und wieder zu verkaufen. Schuldverschreibungen, die sich im
Eigenbestand der Emittentin oder eines ihrer Sondervermögen befinden, können im
Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden.


§ 4
Zahlungen

(1)
Zahlungen. (a) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen in der
Form der Sammelschuldbuchforderung erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (Absatz (3)) in Euro
an CBF (oder gemäß deren Weisung) zwecks Übertragung an CBF-Kontoinhaber in der ihnen
bei Geschäftsschluss zum jeweiligen Stichtag (Absatz (2)) zustehenden Höhe.

(b)
Zahlungen der Emittentin von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen an CBF
(oder gemäß deren Weisung) befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von
ihren entsprechenden Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen.


6


(2)
Stichtag. Der "Stichtag" für die Zwecke von Zahlungen von Kapital und Zinsen ist der
Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung
der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro lauten
und im Bundesschuldbuch als Sammelschuldbuchforderung auf den Namen der CBF eingetragen
sind.

(3)
Zahlungstag und Fälligkeitstag. Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist "Zahlungstag"
der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Anpassung gemäß Absatz (4), die Zahlung tat-
sächlich zu leisten ist, und "Fälligkeitstag" der vorgesehene Zahlungstermin ohne
Berücksichtigung einer solchen Anpassung.

(4)
Geschäftstagekonvention. Ist ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen
an CBF (oder gemäß deren Weisung) kein Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am
nächsten Tag, der ein Geschäftstag ist, geleistet, ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung
zusätzliche Zinsen gezahlt werden.


§ 5
Steuern

Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen sind unter Abzug
oder Einbehalt von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben zu leisten,
sofern solche Abzüge oder Einbehalte gesetzlich vorgeschrieben sind.


§ 6
Berechnungsstelle

Berechnungsstelle ist die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH. Die Emittentin
kann jederzeit eine andere Stelle als Berechnungsstelle ernennen. Ein solcher Wechsel der
Berechnungsstelle ist durch Veröffentlichung gemäß §
8 bekanntzumachen. Die
Berechnungsstelle handelt als solche ausschließlich als Erfüllungsgehilfin der Emittentin und
steht in keinem Rechtsverhältnis zu den Anleihegläubigern. Sie ist den Anleihegläubigern
gegenüber in keinem Fall verantwortlich.


§ 7
Begebung weiterer Schuldverschreibungen

Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger einmal oder mehrmals
weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des
Tages des Verzinsungsbeginns), in der Weise zu begeben, dass sie mit den
Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden
und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff "Schuldverschreibungen" umfasst im Fall


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einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.

§ 8
Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen, die die Schuldverschreibungen betreffen, werden in einer führenden
Tageszeitung mit allgemeiner Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland (voraussichtlich
die Börsen-Zeitung) veröffentlicht. Sämtliche Bekanntmachungen werden wirksam am Tag, der
auf die Veröffentlichung folgt oder, sofern die Veröffentlichung mehr als einmal oder an
verschiedenen Tagen vorgenommen wird, am Tag, der auf die erste Veröffentlichung folgt.


§ 9
Verschiedenes

(1)
Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und
Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin bestimmen sich nach deutschem Recht.

(2)
Börseneinführung. Die Schuldverschreibungen werden in den amtlichen Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt.

(3) Gerichtsstand. Zuständig für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist ausschließlich das Landgericht in Frankfurt
am Main.

(4) Sprache. Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Eine
Übersetzung in die englische Sprache ist beigefügt. Der deutsche Text ist verbindlich und
maßgeblich.